Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte und Vereinbarungen.
    Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Der Besteller ist vier Wochen an seine Bestellung gebunden. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb dieser Frist durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Waren anzunehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus ihnen nichts anderes ergibt. Eine Bestellung auf ein schriftliches Angebot hin bedarf unserer Auftragsbestätigung.
  3. Bei nur mündlicher oder telefonischer Bestellung gehen Übermittlungsfehler oder Missverständnisse zu Lasten des Bestellers.
  4. Wir behalten uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechen für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen übertragen haben.
  5. Bei Fertigung nach Vorgaben des Bestellers übernimmt er die Gewähr dafür, dass nicht Schutzrechte Dritter entgegenstehen und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter vollständig frei.
  6. Formen, Schablonen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag gefertigt werden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn dem Auftraggeber die Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden.
  7. Wir behalten uns vor Komplettangebote für Kindergarten in Rechnung zu stellen, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Lieferung.
  2. Werden Preise auf bestimmte Liefermengen bezogen vereinbart, sind wir berechtigt, die Preise anzupassen, sofern der Besteller die ursprünglich vorgesehene Abnahmemenge unterschreitet.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno zu fordern. Ist der tatsächliche Verzugsschaden höher, sind wir berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefermodalitäten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind genannte Liefertermine unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Eigenbelieferung.
  2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt generell die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dazu zählen u.a. die zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
  5. Sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen, steht es uns frei, den entstandenen Schaden konkret abzurechnen oder eine Schadenspauschale von 5 % des Gesamtwertes des Vertrages zu berechnen. Im letzteren Fall bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  6. Fordert der Besteller Teillieferungen, sind wir berechtigt, sofern uns Teillieferungen zumutbar sind, durch dieselben entstehende Mehrkosten geltend zu machen und jede Teillieferung gesondert abzurechnen. Für jede Teilrechnung gelten die allgemeinen Zahlungsbedingungen. Sind dem Besteller Teillieferungen zumutbar, sind wir zu solchen berechtigt und dazu, jede Teillieferung gesondert abzurechnen. Auch hier gelten für jede Teilrechnung die Allgemeinen Zahlungsbedingungen.
  7. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in der Ausführung (Farbe, Struktur u.d.g.) bleiben vorbehalten.
  8. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart.
  2. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, geht die Gefahr mit dem Versand auf den Käufer über (§ 447 BGB). Der Käufer hat bei der Entladung erforderlichenfalls mitzuhelfen oder Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Entladung erfolgt nur ebenerdig.
  3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Mehrwegpaletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    • Alle Erd-, Bau und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
    • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
      Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf Baustellen die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderliche Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Der Besteller hat, sofern von uns verlangt, die Abnahme der Fertigstellung innerhalb von zwei Wochen abzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im nicht-kaufmännischen Verkehr können offensichtliche Mängel Gewährleistungsansprüche nur begründen, wenn sie innerhalb zwei Wochen von der Auslieferung an schriftlich gerügt wurden.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Letztere erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der ursprünglichen, in ordnungsgemäßen Zustand befindlichen Lieferung im Werk. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Verpflichtung zur Tragung der erforderlichen Aufwendungen besteht bis zur Höhe des Kaufpreises.
  3. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 geltend macht.
  6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in § 7Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens und der Unmöglichkeit.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 7 Abs. 7, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In einer Rücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme berechtigt, die Kaufsache zu verwerten und den Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers zu verrechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich, erforderlichenfalls per Telefax, zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
  4. Der Besteller ist, sofern nicht Endabnehmer, berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hier von unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzort zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Verbindlichkeiten

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.